Offizielle Internetpräsentation von SKM - Katholischer Verein fuer soziale Dienste - Dioezesanverein Trier e. V.





OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14



Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlag einer Erbschaft durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.