Abschrift

Deutscher
Caritasverband

Generalsekretariat
Referat Arbeitsrecht
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Norbert. Beyer@ caritas.de

An die Diözesan-Caritasverbände
in der
Bundesrepubik Deutschland

Datum
28.06.2002

Altersvorsorge im Bereich des Deutschen Caritasverbandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 01. März 2002 hatten wir Sie zuletzt über die Entwicklung bei der zusätzlichen Altersversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in caritativen Einrichtungen informiert.

Die Arbeitsrechtliche Kommiss ion des Deutschen Caritasverbandes hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2002 in Mainz keinen Beschluss zur Altersversorgung im Carita ;bereich getroffen. Am Ende eines schwierigen Beratungsprozesses hat die Mitarbeiterseite der Kommission der vorgelegten Art und Weise der Umstellung auf das kapitalorientierte Punktesystem nicht zugestimmt. Sie verwies auf eine im Vergleich zu anderen Versorgungskassen deutlich bessere Finanzausstattung der KZVK, die eine günstigere Besitzstandswahrung der Beschäftigten möglich mache. Die Dienstgeberseite wies daraufhin, dass der finanzielle Spielraum der Einrichtungen sowie die Notwendigkeit einer in Caritas und Kirche einheitlichen Versorgungsordnung eine andere Lösung nicht zulasse.

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat am 24. Juni 2002 die vom Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse beschlossenen Satzung mit dem Punktesystem beschlossen. Die Bischöfe können sich für den Caritasbereich darauf berufen, das nach vorliegenden Gutachten durch die Formulierung in Anlage 8 Versorgungsordnung A § 1 AVR eine automatische Überleitung der von Gesamtversorgung auf das Punktesystem erfolgt. Die AVR verweisen dynamisch auf die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, die - wie bisher - das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes widerspiegelt. Der Deutsche Caritasverband geht deshalb davon aus, dass - vorbehaltlich der Genehmigung des Beschlusses durch das Land Nordrhein Westfalen - die Umstellung von der Gesamtversorgung zum Punktesystem erfolgt ist.

Das neue Betriebsrentenmodell in Form des Punktesystems beruht auf dem Prinzip, dass für jeden Beitrag, der an die Versorgungskasse entrichtet wird, dem Versicherten Punkte gutgeschrieben werden. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zu einem versicherungsmathematisch festgelegten Referenzentgelt von 1.000,- Euro. Sodann wird der ermittelte Wert mit einem für das Alter des Versicherten im jeweiligen Jahr maßgeblichen Tabellenwert multipliziert, der sich aus einer versicherungsmathematisch hinterlegten Altersfaktorentabelle ergibt. Ein Versorgungspunkt ergibt sich aus folgender Formel: Entgelt/Referenzentgelt (bzw. Regelbeitrag) x Altersfaktor = Versorgungspunkt.
Die Versorgungsleistung ergibt sich aus der Multiplikation der Versorgungspunkte mit einem auch versicherungsmathematisch begründeten Messbetrag. Die Festsetzung der Rente im Versorgungsfall geschieht nach der Formel: Versorgungspunkte x Messbetrag = Rente. Die spätere Versorgungsleistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist somit abhängig von den für ihn eingezahlten Beiträgen und den daraus erwirtschafteten Zinsen.
Auch im Punktemodell werden als Leistungen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gewährleistet. Die vom Dienstgeber finanzierte Pflichtversicherung berücksichtigt zudem soziale Komponenten. Sie beziehen sich auf Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenrenten und auf Elternzeiten. Außerdem ist für Altersteilzeitfälle eine verbesserte Berücksichtigung in Bezug auf das Entgelt (90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgeblichen Wertes) vorgesehen.
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir Sie auf Informationen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, die in den nächsten Wochen allen Beteiligten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass die Zentral-KODA in ihrer Sitzung am 15. April 2002 einstimmig einen verbindlichen Beschluss zur Entgeltumwandlung gefasst hat. Eine solche Entscheidung ist im öffentlichen Dienst noch nicht gefasst worden. Damit wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben, mit eigenen Beiträgen steuerlich begünstigt die betriebliche Altersvorsorge zu erhöhen. Soweit eine Einrichtung Beteiligte der KZVK ist, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrem Dienstgeber vereinbaren, dass ein Teil der Bruttovergütung oder der Sonderzahlungen in Form einer Entgeltumwandlung an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse gezahlt wird. Die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind 2.160,- Euro im Jahr 2002). Soweit diese Steuerfreigrenze durch die Beitragszahlungen des Dienstgebers für die Pflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch nicht ausgeschöpft ist, können die Beschäftigten steuerfrei Entgelt in Beiträge an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse umwandeln und so einen höheren Betrag für seine Altersversorgung anlegen. Zusätzlich verringert sich die Höhe seiner Lohn- und Einkommensteuer. Die Leistungen sind erst ab Rentenbeginn mit dem dann individuellen Steuersatz zu versteuern. Dieser ist meist geringer als im Arbeitsleben. Darüber hinaus sind die Beiträge bis zum 31. Dezember 2008 auch sozialversicherungsfrei.
Machen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch und sind sie zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrages. Die Beschäftigten haben allerdings Anspruch auf Entgeltumwandlung nur bei der Kasse, bei der auch ihrer betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird.
Die entsprechende Regelung ist beigefügt.

Der Beschluss der Zentral-KODA ist den für den Erlass der arbeitsrechtlichen Regelungen zuständigen Diözesan-Bischöfen zugeleitet worden. Soweit er von allen Diözesan-Bischöfen in Kraft gesetzt wird, findet er auch im Geltungsbereich der AVR Anwendung. Er gilt damit unmittelbar auch für die Dienstverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Nachdem Widersprüche von Bischöfen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass der Beschluss in den nächsten Wochen in allen Bistumern in Kraft gesetzt wird und damit auch für die Dienstverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Cremer
Generalsekretär

Norbert Beyer
Referatsleiter

Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziff 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002

Entgeltumwandlung

Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließt die Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff 1 ZKO folgende Regelung:

  1. Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte)hat Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Kasse, bei der auch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständige Kasse satzungsrechtlich die entsprechende Möglichkeit schafft. Im Einzelfall können die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grundes arbeitsvertraglich vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer anderen Kasse oder Einrichtung erfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG oder nach § 10 a EStG in Anspruch nimmt.

  2. Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Dienstgebers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des Mitarbeiters. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Dienstgebers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. § 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach § 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann vom Mitarbeiter zu tragen.

  3. Bemessungsgrundlage für. Ansprüche und Forderungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben würde.

  4. Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse bis zum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung der Entgeltumwandlung, soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine andere Kasse festlegen, bei der die Entgeltumwandlung durchgeführt werden kann. Nimmt die zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen des Mitarbeiters der Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei der KZVK Köln oder der Selbsthilfe VvaG) durchzuführen ist.

  5. Macht der Mitarbeiter von der Entgeltumwandlung Gebrauch und ist er zum Zeitpunkt der Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, leistet der Dienstgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 13 % des umgewandelten Betrags.

  6. Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Erläuterung zu Nr. 6 der Regelung

  1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) die Möglichkeit der Entgeltumwandlung nicht enden soll.

  2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 der Regelung) soll die Möglichkeit eröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung nach einer Anlaufphase von etwa 2 Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur der Regelung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Zulassung weiterer Kassen (Nr. 4 der Regelung) aufgrund z. B. unterschiedlicher Rentabilität.

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