Bundesnotarkammer errichtet zentrales Register für Vorsorgeverfügungen

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schneller und leichter finden

Berlin, den 10. März. Die Bundesnotarkammer errichtet ein zentrales Register für Vorsorgeverfügungen. Ab sofort kann jede vor einem Notar erklärte Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dem zentralen Register mitgeteilt werden. Einzige Voraussetzung ist die Zustimmung gegenüber dem Notar.

Durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung kann die Person bestimmt werden, die, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, die vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten regeln soll. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellen die Betreuung durch die Person, der man vertraut, sicher, indem sie entweder die Anordnung einer Betreuung überflüssig machen (Vorsorgevollmacht) oder dem Gericht vorgeben, wer als Betreuer bestellt werden soll (Betreuungsverfügung). Das kann aber nur funktionieren, wenn das Gericht vor einer Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht oder der Betreuungsverfügung erlangt. „Das ist vor allem in Eilfällen nicht selbstverständlich“, betont Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer. „Gerade wenn das Gericht sehr kurzfristig eine Betreuung anordnen muss, weil nach einem Unfall die Ärzte Zustimmungen zu den notwendigen Behandlungen fordern, kann das Gericht keine längeren Nachforschungen über das Vorliegen einer entsprechenden Verfügung anstellen.“ Die Folge: Auch wenn Vorsorge getroffen wurde, bestellt das Gericht, weil es die Verfügungen nicht kennt, einen Fremden zum Betreuer, der kurzfristig die schwerwiegenden Entscheidungen über die medizinische Behandlung zu treffen hat.

„Durch das Register sollen die Gerichte Vorsorgeverfügungen schneller und leichter finden können“, sagt Dr. Tilman Götte. „Eine Nachfrage beim Register ist selbst im eiligsten Fall noch möglich. Im Ergebnis wird häufig die Anordnung unnötiger Betreuungen oder die Bestellung nicht gewünschter Person als Betreuer vermieden werden können.“

Wie funktioniert das zentrale Register für Vorsorgeverfügungen? Sobald ein Notar eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung beurkundet oder beglaubigt, fragt er seinen Mandanten, ob eine Meldung an das Register erfolgen soll. Wird diese Frage bejaht, teilt er dem Register Art und Umfang der Verfügung (Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung), die Daten des Mandanten und der Personen mit, die im Betreuungsfall für den Mandanten handeln sollen. Die Gerichte können beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Kosten für diesen Service der Notare entstehen den Beteiligten nicht.

Die Bundesnotarkammer errichtet das Register für Vorsorgeverfügungen, weil die Notare in ihrer beruflichen Praxis nahezu täglich Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen oder beurkunden. Zwar schreibt das Gesetz keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung dieser Verfügungen vor. Gleichwohl ist dies aber zu empfehlen. Die notarielle Urkunde genießt im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche Vorsorgevollmachten werden notarielle Urkunden allseits akzeptiert. Ein Grund hierfür ist, dass sich der Notar bei der Beurkundung Gewissheit über die Identität des Vollmachtgebers und seine Geschäftsfähigkeit verschafft. Gehört Grundbesitz zum Vermögen, empfiehlt sich ohnehin der Gang zum Notar: Mit einer einfachen schriftlichen Vollmacht kann nämlich nicht über Grundbesitz verfügt werden.

Ansprechpartner:    Notarassessor Dr. Dirk Harders, Pressereferent
                            Bundesnotarkammer
Büro Köln,

                            Burgmauer 53, 50667 Köln,
                            Tel. (02 21) 25 68 23, Fax (02 21) 25 68 08,
                            e-mail: bnotk@bnotk.de

2897 Zeichen, Abdruck honorarfrei, Belegexemplar erbeten.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnotarkammer vom 10.03.2003

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Elektronisches Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Die 85. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 25.10.2002 in Gütersloh hat die Einrichtung eines zentralen elektronischen Registers für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bei der Bundesnotarkammer beschlossen. Das Register soll dazu dienen, im Falle eines Betreuungsverfahrens dem Vormundschaftsgericht die schnelle und zuverlässige Information über relevante Urkunden zu ermöglichen, um unnötige Betreuungen im Interesse des Bürgers und der Justizressourcen zu vermeiden und Wünsche der Betroffenen optimal zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Auffindbarkeit von Urkunden ist es vergleichbar dem Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen nach den Allgemeinen Verfügungen (AV) der Bundesländer. Zugleich soll mit überschaubarem Aufwand eine Basisinfrastruktur für künftig erforderliche umfangreichere zentrale Datenbanken geschaffen werden, wie beispielsweise ein Register für erbfolgerelevante Urkunden oder ein sachgebietsübergeifendes elektronisches Urkundsarchiv des Notariats.

A. Verfahrensprinzip und Projektplanung

Hierzu sollen die Kenndaten notarieller Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen in einer zentralen elektronischen Datenbank vorgehalten werden. Notarinnen und Notare können die Daten sowohl über eine Erfassungsmaske im Internet als auch per Fax übermitteln. Die Vormundschaftsgerichte werden die Möglichkeit haben, bei Einleitung von Betreuungsverfahren das Vorhandensein von Urkunden ebenfalls über das Internet oder auf konventionellem Wege abzufragen. Für die Internet- Abfrage wird die Bundesnotarkammer die deutschen Amtsgerichte mit Zugangsdaten ausstatten. Die Vormundschaftsgerichte erhalten dadurch die Möglichkeit, Betreuungsverfahren frühzeitig einzustellen, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen wahrnehmen kann (s. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), bzw. Wünsche des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. Sowohl die Erfassung als auch die Auskunft sollen zunächst kostenfrei angeboten werden. Der Beginn des Echtbetriebs ist für die zweite Jahreshälfte 2003 geplant. Mit dem Aufbau des Datenbestandes hingegen wird sofort begonnen. Die Geschäftsstelle der Bundesnotarkammer nimmt deshalb bereits jetzt Meldungen von Urkunden per Fax entgegen und wird diese im Zuge der Projektrealisierung in die elektronische Datenbank überführen. Der Erfolg des Projekts, der im Interesse der vorsorgenden Rechtspflege und des gesamten deutschen Notariats liegt, wird vor allem vom frühzeitigen Aufbau eines möglichst umfangreichen Datenbestands abhängen. Das Vorhaben ist deshalb auf umfassende Meldungen von einschlägigen Urkunden und somit auf die Mithilfe aller Notarinnen und Notare angewiesen.

B. Modalitäten der Datenerfassung

Ein Formular, das für die Meldungen verwendet werden kann, ist beigefügt und auch im Web-Auftritt der Bundesnotarkammer abrufbar.

Im einzelnen ist die Erfassung folgender Daten vorgesehen:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Notars
  2. Urkundennummer, -datum und -art (Vollmacht, Betreuungsverfügung u.ä.)
  3. Daten des Erklärenden gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 DONot
  4. Daten der Bevollmächtigten und/oder der als Betreuer vorgeschlagenen Personen gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 DONot

Zusätzliche Angaben wie Telefonnummern von Bevollmächtigten bzw. vorgeschlagenen Betreuern oder ergänzende Angaben zu Inhalt oder Beschränkungen der in der Urkunde enthaltenen rechtgeschäftlichen Erklärungen (z.B. gemeinschaftliche Bevollmächtigung mehrerer) sind ebenfalls möglich. Diese können dazu dienen, das Verfahren des Vormundschaftsgerichts in Eilfällen zu beschleunigen, indem sie einen schnelleren Zugriff auf die Urkunde bzw. die Information über deren wesentlichen Inhalt ermöglichen.

Geben mehrere Beteiligte Erklärungen in einer Urkunde ab wie z.B. bei der wechselseitigen Bevollmächtigung von Ehegatten, werden diese Erklärungen getrennt erfasst. Werden dagegen mehrere Personen bevollmächtigt oder als Betreuer vorgeschlagen, so können diese durch Verwendung mehrerer Zusatzblätter im Zusammenhang mit einem Stammdatenblatt gemeldet werden. Mehrere Erklärungen identischer Beteiligter, insbesondere die Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in einer Urkunde, können ebenfalls in einem Datensatz erfasst und durch Mehrfachnennungen bei der Urkundsart gekennzeichnet werden.

Änderungen von Urkunden einschließlich Berichtigungen durch den Notar werden als neuer Vorgang erfasst. Gleiches gilt für einen dem Notar mitgeteilten Widerruf einer Vollmacht. Diese Vorgänge können ebenfalls unter Verwendung des anliegenden Formulars gemeldet werden. Hierbei kann auch die Urkundenrollen-Nummer der ursprünglichen Urkunde angegeben werden, wenn für den Vorgang keine neue Nummer vergeben wurde (z.B. Schreibfehlerberichtigung, Widerruf). In jedem Fall sollte im Bereich der Urkundsdaten im Feld "Sonstiges" ein Hinweis darauf erfolgen, dass es sich um eine Berichtigung o.ä. handelt.

Die Vormundschaftsgerichte werden bei Auskünften darauf hingewiesen werden, dass mit den Meldungen zum Register weder eine eigenständige Vollmachtserteilung noch eine Mitteilung oder Kundgabe der Vollmacht im Sinne der §§ 167 Abs. l, 170 ff BGB verbunden ist. Ferner wird klargestellt werden, dass das Register keine Rückschlüsse auf die Aushändigung von Vollmachtsurkunden und den Fortbestand von deren Rechtswirkungen erlaubt.

C. Beteiligtenerklärungen zur Verschwiegenheitspflicht

Wir gehen davon aus, dass zur Einstellung der Daten in das Register eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Abs. 2 Hs. 1 BNotO) durch die Beteiligten erforderlich ist. Die entsprechende Erklärung ist nicht beurkundungsbedürftig, könnte aber beispielsweise in der folgenden Weise in die Urkunde aufgenommen werden:

"Die Beteiligten wünschen die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden. Dieses Register dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen." Um dem Vormundschaftsgericht die inhaltliche Prüfung der Urkunde und die Kontaktaufnahme mit dem Bevollmächtigten zu ermöglichen, kann darüber hinaus in der Urkunde die Erteilung einer Abschrift an anfragende Vormundschaftsgerichte vorgesehen werden.

Falls unter Verwendung des Ergänzungsblattes auch Daten einer bevollmächtigten oder als Betreuer vorgeschlagenen Person gemeldet werden, empfiehlt sich auch hier die Einholung der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Ob diese nach notariellem Berufsrecht oder Datenschutzrecht zwingend erforderlich ist, ergibt sich aus Rechtsprechung und Literatur bisher nicht eindeutig. Eine entsprechende Erklärung ist im Zusatzblatt des anliegenden Formulars vorgesehen. Ist der Betroffene bei der Beurkundung anwesend, kann das Zusatzblatt unmittelbar unterschrieben und zusammen mit dem Stammblatt übersandt werden. Anderenfalls kann das Zusatzblatt auch separat unterzeichnet und zeitlich nach dem Stammblatt übermittelt werden.

Quelle: Rundschreiben Nr. 10/2003 der Bundesnotarkammer vom 13.02.2003

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