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Neue Mini-Beschäftigungen ab 1. April 2003 Nach einer Verständigung im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat sind nun das Erste und das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Damit soll ein wesentlicher Teil der Vorschläge der so genannten Hartz-Kommission umgesetzt werden. Die wichtigste arbeitsrechtliche Änderung: die Neuregelung für den so genannten Niedriglohnbereich („MiniJobs"). Bis zum 31. März 2003 bleibt es bei den bekannten Regeln für geringfügig Beschäftigte mit den Grenzen von maximal 325 Euro monatlich und bis zu 15 Arbeitsstunden wöchentlich. Ab dem 1. April 2003 sind dann Mitarbeiter(innen) mit einem Einkommen bis zu 400 Euro von Steuern und Abgaben befreit. Außerdem entfällt die Begrenzung auf 15 Stunden wöchentlich und auch die steuerliche Höchstgrenze für die Stundenvergütung. Der Dienstgeber zahlt künftig eine Pauschale von 25 Prozent, wobei zwölf Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge, elf Prozent auf Krankenversicherungsbeiträge und zwei Prozent auf Steuern entfallen. Die Mini-Jobber brauchen auch keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt mehr. Neu ist, dass nun eine einzige Beschäftigung bis 400 Euro künftig wieder als Steuer- und sozialabgabenfreie Nebentätigkeit zulässig ist. Sie wird nicht mehr mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Bei einem Einkommen von 401 bis 800 Euro wird eine so genannte Gleitzone mit verminderten Sozialabgaben für Mitarbeiter(innen) und Dienstgeber eingeführt, die nach einer bestimmten Berechnungsformel stufenweise ansteigt. Daneben werden solche Gleitzonen-Beschäftigungen normal versteuert, eine Pauschalierung ist unzulässig. Über diese und weitere Änderungen wird die neue caritas noch ausführlich berichten. Im März werden auch die Krankenkassen über die Einzelheiten des neuen Meldeverfahrens informieren. Quelle: neue Caritas 3/2003
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