BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - XII ZB 577/14
Läuft der Vorschlag des Betroffenen
zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis
zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten
die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen
möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.